Grundsätzliches zum Thema Erbrecht: Anwalt für Erbrecht berichtet
Über die Verteilung des Vermögens, die Einsetzung eines Erben durch Testament oder das Belassen der gesetzlichen Erbfolge sollte früher oder später jeder einmal nachdenken. Doch auch als Erbe stellen sich nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Reihe von Fragen. Um die Beantwortung genau dieser Fragen kümmert sich die Rechtsanwaltskanzlei Gründig in Dresden. Was bei vielen zu zwischenmenschlichen Ärgerlichkeiten beispielsweise unter der Familie führt, gehört nach zwanzig Jahren Erfahrung zum üblichen Alltag der Dresdner Rechtsanwaltskanzlei. Nun informiert die Kanzlei Gründig über Erbrecht, um Missverständnisse und Fehlinterpretationen zu den einzelnen Rechtsthemen zu vermeiden.
In Deutschland sind die Rechtsgrundlagen zum Erbrecht, sowie das Verfassung eines Testaments einheitlich und bundeslandübergreifend geregelt. Es ist einem jeweiligen Erberlasser freigestellt, ob er durch ein Testament die Erbmasse verteilt, einzelne Bestanteile des Vermögens gezielt einer Person zuwendet oder Bestimmungen über die Erbverteilung trifft. Ein Testament kann individuell jederzeit durch eigene Handschrift und Unterschrift erstellt, sowie vor dem Tod geändert oder vollständig widerrufen werden. Eine Besonderheit gilt bei gemeinschaftlichen Testamenten von Ehegatten, die auch nur gemeinschaftlich verändert werden können. Hiervon gibt es je nach Inhalt des gemeinsamen Testaments wiederum Ausnahmen. So kann z.B. der überlebende Ehegatte noch Schlusserben einsetzen, falls solche im gemeinschaftlichen Testament nicht bestimmt worden sind oder dieses unter weiteren Voraussetzungen widerrufen.
Ob ein eigenhändiges oder ein notarielles Testament – in beiden Fällen werden keinerlei Zeugen benötigt. Die Anwaltskanzlei Gründig für Erbrecht rät allerdings dazu, alle Testamente beim Nachlassgericht zur amtlichen Verwahrung und Registrierung im zentralen Testamentsregister (ZTR) einzureichen.
Gibt es nach einem Todesfall kein geregeltes Erbrecht durch ein Testament, tritt die gesetzliche Erbfolge, der Ehegatten, Kinder, auch Adoptivkinder, Enkelkinder oder mangels Nachkommen auch von Eltern und deren Blutsverwandten der ersten, zweiten oder dritten Ordnung ein. Dies führt nicht selten wegen unterschiedlicher Interessen der beteiligten Erben zu Konflikten innerhalb der Familie oder zu langwierigen Nachforschungen, ob Erben der zweiten und dritten Ordnung vorhanden sind. Dennoch richtet sich diesem Falle die Erbauseinandersetzung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Vermögensverteilung kann erst von den Erben beansprucht werden, wenn alle Miterben festgestellt sind, zustimmen und alle Verbindlichkeiten einer Regelung oder Bezahlung zugeführt sind.
Schwieriger wird die testamentarische Regelung innerhalb einer sogenannten Patchwork-Familie. Um zwischenmenschliche Streitsituationen zu vermeiden, können sich Betroffene fachkundige Beratung bei der Anwaltskanzlei Gründig für Erbrecht holen. So können Unstimmigkeiten oder Unklarheiten vermieden oder nach genauester Prüfung einer Lösung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Normen zugeführt werden.
Auch wenn der Erberlasser autonom über seine Vermögensverteilung in Form eines Testaments entscheiden und auch nahen Verwandten das Erbrecht entziehen kann, gilt es spezielle gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen. Bei Enterbungen oder zu geringen Zuwendungen haben ausgeschlossene Erben, wie Eltern, Ehegatten und Kinder das Recht auf den gesetzlichen Pflichtteil. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch, der sich rechnerisch nach verschiedenen Vorschriften ermittelt. Die Höhe des Anspruchs beträgt bei Abkömmlingen die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist von den Erben zu zahlen. Hier ist jedoch zu beachten, dass im Falle einer Enterbung oder einer zu geringen Zuwendung im Testament Eltern und Nachkommen des Verstorbenen keinen gleichzeitigen Anspruch auf einen Pflichtteil haben. Wird den Kindern als auch den Eltern des Verstorbenen zeitgleich das Erbrecht entzogen, dann schließen damit die Kinder die Eltern vom Erbe und damit auch dem Pflichtteil vollständig aus. In dieser Konstellation haben allein die Kinder vorrangig den Anspruch auf ihren gesetzlichen Pflichtteil. Dieser Anspruch ist innerhalb von drei Jahre ab Kenntnis vom Tod des Erberlassers und der Enterbung geltend zu machen.
Nach einem kleinen Einblick in die gesetzlichen Regelungen und jene zur Errichtung eines Testaments, steht Rechtsanwalt Steffen Gründig in seiner Kanzlei in Dresden und Zwickau für weitere Fragen und Themen im Bereich des Erbrechts zur Verfügung. Wer sich selbst frühzeitig informieren möchte, um potenzielle Unstimmig- und Streitigkeiten zu vermeiden, kann auch auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz weitere Hinweise zum Gebiet des Erbrechts finden.